Gemäß der deutschen Weinverordnung vom 21.04.2009 (BGBL I. S. 827) § 3 Abs. 3 ist die Genehmigung für Neuanpflanzungen nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 1 Ar (100 m²) sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen. |
Entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 01. Januar 2013 (SächsGVBl. Jg. 2012 B.-Nr. 18 S.793 Fsn-Nr.: 632-9/2) wird die Reserve von Pflanzungsrechten durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) verwaltet. |
Die Gewährung von Rechten aus der Reserve setzt einen schriftlichen Antrag bis 15. September eines Jahres (Ausschlussfrist) voraus. |
Wir haben zwei Vinotheken in Meißen
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